Beim Schriftdolmetschen mit Spracherkennung ist es wünschenswert, dass ein kleiner Nachbarraum vorhanden ist, in dem die Schriftdolmetscher*innen sitzen können. Ist dies nicht der Fall, kann auch mit einer schallschluckenden Mikrofonmaske gearbeitet werden. Sind Dolmetschkabinen vorhanden, nutzen Schriftdolmetscher*innen, die mit Spracherkennung arbeiten, diese sehr gern.
Schriftdolmetscher*innen müssen während ihres Einsatzes vor allem gut hören können.
Des Weiteren müssen ein Tisch mit zwei Stühlen und in dessen Nähe ein Stromanschluss vorhanden sein. Soll der geschriftdolmetschte Text gebeamt werden, muss ein (ausreichend langes) VGA- oder HDMI-Kabel für eine Verbindung zwischen Beamer und Laptop der Schriftdolmetscher*innen vorhanden sein.
Um eine gleichbleibend hohe Qualität der Dolmetschleistung zu gewährleisten, ist ab einer Einsatzzeit von 60 Minuten eine Doppelbesetzung notwendig.
Um sich angemessen vorbereiten zu können und eine bestmögliche Arbeit zu leisten, benötigen Schriftdolmetscher*innen Vorbereitungsmaterial. Es ist deshalb wichtig, vor dem geplanten Einsatz Informationen, Manuskripte, Powerpoint-Präsentationen, Handouts, Tagesordnungen etc. zu senden. Dieses Material wird ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung auf die Veranstaltung genutzt.
Die Sprecher*innen sollten sich für alle Zuhörer*innen, aber vor allem für die hörbehinderten Teilnehmer*innen und die Schriftdolmetscher*innen bemühen, deutlich und etwas langsamer zu sprechen.
Der gesetzliche Anspruch von hörgeschädigten Personen auf Schriftdolmetschen ist in der Kommunikationshilfenverordnung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und im Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) geregelt. Die entstehenden Kosten werden aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen in vielen Bereichen von den entsprechenden Kostenträgern übernommen. Das sind insbesondere das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Rentenversicherungen, das Studentenwerk etc.
Die Kosten für einen Einsatz sind abhängig von der Art und Dauer des Einsatzes. Grundsätzlich wird das Honorar für Schriftdolmetscher*innen stundenweise berechnet, jede begonnene halbe Stunde wird mit der Hälfte des Stundensatzes in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich bestellten und von Dolmetscher*innen fest reservierten Zeit. Die Höhe des Stundensatzes ist zum Teil gesetzlich geregelt.
Welcher Kostensatz infrage kommt, hängt vom jeweiligen Einsatz ab. Arbeiten Schriftdolmetscher*innen z. B. bei Gericht, ist das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern usw.) wirksam. Am 1.8.2013 trat das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft.
Bei der Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben hingegen richtet sich der Kostenansatz nach den Empfehlungen der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen). Da bundesweit keine Einigung erzielt werden konnte, sind die Kostensätze für Schriftdolmetscher*innen gemäß BIH von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Daher ist es nötig, den entsprechenden Stundensatz für das jeweilige Bundesland einzeln zu erfragen.
Schriftdolmetscher*innen haben Anspruch auf die Vergütung der Einsatzzeit, Pausen und etwaiger Wartezeiten sowie der Fahrtzeit. Hinzu kommen die Erstattung von Fahrtkosten und etwaiger Übernachtungskosten.
Um die Qualität der Arbeit der Schriftdolmetscher*innen zu gewährleisten, empfiehlt sich die Orientierung an gültigen Qualifizierungsnachweisen, die von den Kostenträgern (www.integrationsaemter.de) anerkannt werden, z. B. Zertifikate des Deutschen Schwerhörigenbundes (DSB e. V.) und der Kombia GbR. Kunden und Auftraggeber können dann sicher sein, dass der Schriftdolmetscher oder die Schriftdolmetscherin eine Ausbildung und/oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, bei der die verschiedenen Bereiche des Schriftdolmetschens abgeprüft wurden (z. B. die Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, das Einhalten der Dolmetscherrolle, das Erstellen einer Mitschrift oder eines Protokolls.)
Seit August 2018 bietet die Hessische Lehrkräfteakademie eine Staatliche Prüfung für Schriftdolmetscher*innen für die deutsche Sprache an. Staatliche Prüfungen gelten als sogenannte Berufseingangszertifikate und sind vergleichbar mit an Universitäten oder Hochschulen abzulegenden Abschlüssen. Die Bezeichnung „Staatlich geprüfte*r Schriftdolmetscher*in“ stellt somit die höchste Qualifikationsstufe von Schriftdolmetschern*Schriftdolmetscherinnen dar.
Wenn Sie Schriftdolmetscherleistungen benötigen, senden Sie eine Anfrage per E-Mail (info@hoersicht-berlin.de) mit relevanten Daten (Datum des Einsatzes, Einsatzort, Dauer der Veranstaltung etc.) Sie erhalten dann ein kostenloses, unverbindliches Angebot, dem Sie die Kosten für den Einsatz entnehmen können.
Falls Sie noch keinen Bewilligungsbescheid haben oder die Kostenübernahme noch nicht geklärt ist, reichen Sie das Angebot bei dem entsprechenden Kostenträger, z. B. beim Integrationsamt ein. Bedenken Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrages auf Kostenübernahme bei den entsprechenden Kostenträgern längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir helfen Ihnen gern.
Wenn Ihr Antrag auf Kostenübernahme bewilligt wurde, bitten wir Sie für eine Buchung um eine kurze Auftragsbestätigung per Fax oder per E-Mail. Ihre Anfrage gilt dann als angenommen und verbindlich.
Wenn Sie eine Mitschrift oder ein Protokoll wünschen, bitten wie Sie um eine Beauftragung vor dem Einsatz, da nach dem Einsatz der erzeugte Text einschließlich aller Daten gelöscht wird.
Schriftdolmetscher*innen sind an eine Berufs- und Ehrenordnung (https://www.bsd-ev.org), die allgemeine Rechte und Pflichten der Schriftdolmetscher*innen (z. B. Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit, Professionalität) beinhaltet, gebunden. Darüber hinaus unterliegen sie den gesetzlichen Regelungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes.
Dies gilt auch für das Material (Manuskripte, PowerPoint-Präsentationen etc.), das die Schriftdolmetscher*innen für die Vorbereitung auf einen Einsatz benötigen. Dieses Material wird ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung auf die Veranstaltung genutzt.
Meist weiß die Person mit Hörschädigung am besten, ob sie Schriftdolmetscher*innen oder Gebärdensprachdolmetscher*innen für eine Kommunikationsunterstützung benötigt.
Allgemein kann gesagt werden: Gebärdensprachdolmetscher*innen werden beauftragt, wenn die Person mit Hörbehinderung die Gebärdensprache als ihre Muttersprache benennt und/oder fließend versteht.
Schriftdolmetscher*innen werden beauftragt, wenn die Person mit Hörbehinderung die Lautsprache in Schrift und Grammatik beherrscht, fließend lesen kann, dagegen über keine oder wenige Kenntnisse in der Deutschen Gebärdensprache verfügt.
Wir beraten Sie gern, wenn Sie Fragen haben.
Schriftdolmetscher*innen haben eine spezielle Ausbildung durchlaufen, sie sind geschult in der Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung. Sie trainieren ihr auditives Gedächtnis, um auch in längeren Einsätzen eine gute Dolmetschleistung zu erbringen.
Sie verwenden spezielle Programme und ihre Funktionen, um eine hohe Geschwindigkeit (bis zu 1000 Anschlägen pro Minute) in der Umsetzung des gesprochenen Wortes zu erreichen.
Schriftdolmetscher*innen sind außerdem an eine Berufs- und Ehrenordnung gebunden.
Sie verhalten sich in der Dolmetschsituation angemessen und professionell.
Spracherkennungsprogramme sind zur Zeit noch sprecherabhängig. Sie werden auf die jeweiligen Sprecher*innen trainiert, um eine sehr gute Erkennungsleistung zu erzielen.
Unabhängig davon werden im Sinne einer leserlichen Gestaltung des Textflusses Satzzeichen wie „Punkt“, „Komma“ und Formatierungsbefehle wie „Neuer Absatz“ mitdiktiert. Referent*innen müssten dann in dieser Weise vor ihrem Publikum sprechen:
“Sehr geehrte Damen und Herren Komma Neue-Zeile herzlich willkommen zu unserer heutigen Veranstaltung Punkt Ich freue mich Komma dass Sie so zahlreich erschienen sind Punkt“.
Außerdem können Schriftdolmetscher*innen auf Wunsch eine regulative Funktion haben, wenn dem Wortlaut von Sprechern*Sprecherinnen nicht ohne Weiteres zu folgen und beispielsweise eine Zusammenfassung des gesprochenes Wortes notwendig ist.