Die Kosten für einen Einsatz sind abhängig von der Art und Dauer des Einsatzes. Grundsätzlich wird das Honorar für Schriftdolmetscher*innen stundenweise berechnet, jede begonnene halbe Stunde wird mit der Hälfte des Stundensatzes in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich bestellten und von Dolmetscher*innen fest reservierten Zeit. Die Höhe des Stundensatzes ist zum Teil gesetzlich geregelt.
Welcher Kostensatz infrage kommt, hängt vom jeweiligen Einsatz ab. Arbeiten Schriftdolmetscher*innen z. B. bei Gericht, ist das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern usw.) wirksam. Am 1.8.2013 trat das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft.
Bei der Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben hingegen richtet sich der Kostenansatz nach den Empfehlungen der BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen). Da bundesweit keine Einigung erzielt werden konnte, sind die Kostensätze für Schriftdolmetscher*innen gemäß BIH von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Daher ist es nötig, den entsprechenden Stundensatz für das jeweilige Bundesland einzeln zu erfragen.
Schriftdolmetscher*innen haben Anspruch auf die Vergütung der Einsatzzeit, Pausen und etwaiger Wartezeiten sowie der Fahrtzeit. Hinzu kommen die Erstattung von Fahrtkosten und etwaiger Übernachtungskosten.