Der gesetzliche Anspruch von hörgeschädigten Personen auf Schriftdolmetschen ist in der Kommunikationshilfenverordnung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und im Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) geregelt. Die entstehenden Kosten werden aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen in vielen Bereichen von den entsprechenden Kostenträgern übernommen. Das sind insbesondere das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Rentenversicherungen, das Studentenwerk etc.